Zum Inhalt springenGeprüfte Prop Firm RabatteZu den Angeboten
PropFirmGrades

Auszahlungen · 13 Min. Lesezeit

Prop Trading Steuern 2026: Auszahlungen richtig versteuern

Prop Trading Steuern 2026: Wie Auszahlungen in Deutschland eingeordnet werden, Gewerbe, Umsatzsteuer, Challenge-Gebühren, dazu Österreich und die Schweiz.

Von der PropFirmGrades-Redaktion ·

Auszahlungen einer Prop Firm sind in Deutschland steuerpflichtig, und zwar mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz, nicht mit der Abgeltungsteuer von 25 %. Ungeklärt ist, in welche Einkunftsart sie fallen: Viele Ratgeber gehen von gewerblichen Einkünften aus (mit Gewerbeanmeldung und möglicher Gewerbesteuer), andere halten bei gelegentlichen Auszahlungen auch sonstige Einkünfte für möglich. Dieser Ratgeber erklärt beide Wege für das Steuerjahr 2026, was du absetzen kannst und was in Österreich und der Schweiz gilt.

Das ist keine Steuerberatung. Der Text gibt allgemeine Informationen zum Stand Oktober 2026 wieder und ist auch keine Rechtsberatung. Deine Einordnung hängt von deinem Vertrag mit der Prop Firm, deinem Umfang und deinen übrigen Einkünften ab. Lass sie von einem Steuerberater prüfen, bevor du die erste Auszahlung erklärst.

Das Wichtigste in Kürze

Frage Kurzantwort (Deutschland, 2026)
Sind Auszahlungen steuerpflichtig? Ja, als Einkommen zum persönlichen Steuersatz
Gilt die Abgeltungsteuer (25 %)? In der Regel nein, weil du kein eigenes Kapital anlegst
Gewerbliche oder sonstige Einkünfte? Umstritten, abhängig von Umfang und Vertrag
Gewerbesteuer? Nur bei gewerblichen Einkünften, Freibetrag 24.500 € Gewerbeertrag
Umsatzsteuer? Meist kein deutscher Umsatz, aber Reverse Charge beim Einkauf möglich
Challenge-Gebühren absetzbar? Ja, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn die Einkünfte steuerpflichtig sind

Warum Auszahlungen in der Regel keine Kapitalerträge sind

Die Abgeltungsteuer von 25 % gilt nach § 32d EStG für Einkünfte aus Kapitalvermögen, also für Erträge aus Geld, das du selbst anlegst: Zinsen, Dividenden, Gewinne aus eigenen Wertpapieren oder Termingeschäften auf deinem eigenen Depot. Beim Prop Trading handelst du dagegen auf einem Konto der Firma, das meist simuliert ist. Deine Challenge-Gebühr ist der Preis für eine Dienstleistung, keine Kapitalanlage am Markt. Die Auszahlung ist eine Gewinnbeteiligung, die dir die Firma aus ihrem eigenen Geld zahlt.

Deshalb ordnen die Ratgeber, die wir ausgewertet haben, Prop-Auszahlungen übereinstimmend nicht als Kapitalerträge ein. Das hat zwei Folgen: Es gibt keinen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG) für diese Einnahmen, und dein Broker oder die Prop Firm behält keine Steuer ein. Du musst die Auszahlungen selbst in deiner Steuererklärung angeben.

Gewerbliche oder sonstige Einkünfte: die offene Frage

Für Prop-Firm-Auszahlungen kommen in Deutschland vor allem zwei Einkunftsarten infrage. Wir haben kein Urteil des Bundesfinanzhofs gefunden, das die Frage für das Challenge-Modell klärt, und die Ratgeber sind sich nicht einig. Wir legen uns deshalb nicht fest.

Gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG)

Ein Gewerbebetrieb ist nach § 15 Abs. 2 EStG eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Accountable ordnet Prop-Trading-Einnahmen „in der Regel“ so ein: Wer regelmäßig für eine Prop Firm handelt, erbringe eine selbständige Leistung, ermittle den Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und trage ihn in die Anlage G ein. Qonto betont, dass es keine feste Grenze gibt und das Finanzamt nach Gesamtbild entscheidet, etwa nach Häufigkeit, Organisation und Gewinnerzielungsabsicht.

Folgen, wenn deine Auszahlungen gewerblich sind:

  • Einkommensteuer zum persönlichen Satz auf den Gewinn
  • Gewerbeanmeldung, Mitgliedschaft in der IHK und gegebenenfalls Gewerbesteuer
  • Verluste aus dem Gewerbe lassen sich laut Track360 grundsätzlich mit anderen Einkünften verrechnen

Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG)

§ 22 Nr. 3 EStG erfasst Einkünfte aus Leistungen, die zu keiner anderen Einkunftsart gehören. Einige Ratgeber halten diese Einordnung bei Prop Tradern für möglich, vor allem bei gelegentlichen Auszahlungen neben dem Job. Track360 beschreibt sie sogar als häufigste Einordnung, nennt dafür aber keine amtliche Quelle.

Folgen, wenn deine Auszahlungen sonstige Einkünfte sind:

  • Einkommensteuer zum persönlichen Satz, keine Gewerbesteuer, keine Gewerbeanmeldung
  • Bleiben die Einkünfte unter 256 € im Kalenderjahr, sind sie steuerfrei (Freigrenze, kein Freibetrag)
  • Verluste darfst du nicht mit deinem Gehalt verrechnen. Sie mindern nur Einkünfte derselben Art im Vorjahr oder in späteren Jahren (§ 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG)

Was das praktisch heißt

Wer häufig Challenges kauft, mehrere Funded-Konten betreibt und regelmäßig Auszahlungen bekommt, erfüllt die Merkmale aus § 15 Abs. 2 EStG eher als jemand mit einer einzigen Auszahlung im Jahr. Wie dein Finanzamt das sieht, erfährst du sicher erst mit dem Bescheid. Qonto warnt, dass eine nachträgliche Einstufung als Gewerbe zu Nachzahlungen für mehrere Jahre samt Zinsen führen kann. Kläre die Einordnung deshalb vorab mit einem Steuerberater und dokumentiere deine Tätigkeit von Anfang an.

Einkommensteuer 2026: Was von der Auszahlung bleibt

Ganz gleich, welche Einkunftsart gilt: Die Auszahlung zählt zu deinem zu versteuernden Einkommen und wird mit dem Tarif aus § 32a EStG besteuert. Für das Jahr 2026 gilt für Alleinstehende:

Zu versteuerndes Einkommen 2026 Steuer
bis 12.348 € (Grundfreibetrag) 0 €
12.349 € bis 69.878 € progressiv, Grenzsteuersatz steigt ab 14 %
69.879 € bis 277.825 € 42 %
ab 277.826 € 45 %

Entscheidend ist der Grenzsteuersatz: Hast du schon ein Gehalt, wird die Auszahlung mit dem Satz besteuert, der auf dein Gesamteinkommen obendrauf fällt. Bei Zusammenveranlagung von Ehepaaren gilt das Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 EStG). Lege einen Teil jeder Auszahlung zurück, denn bei der Prop Firm wird nichts einbehalten.

Gewerbesteuer und Freibetrag

Gewerbesteuer fällt nur an, wenn deine Auszahlungen gewerbliche Einkünfte sind. Für Einzelunternehmer gilt nach § 11 GewStG:

  1. Vom Gewerbeertrag wird ein Freibetrag von 24.500 € abgezogen.
  2. Auf den Rest wird die Steuermesszahl von 3,5 % angewandt. Das ergibt den Steuermessbetrag.
  3. Den Messbetrag multipliziert deine Gemeinde mit ihrem Hebesatz. Hat sie keinen höheren beschlossen, gilt laut § 16 Abs. 4 GewStG ein Hebesatz von 280 %.

Die Gewerbesteuer wird teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet: Die Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte ermäßigt sich um das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags, höchstens um die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 EStG).

Rechenbeispiel mit angenommenem Hebesatz von 400 %: Gewerbeertrag 40.000 € minus 24.500 € Freibetrag = 15.500 €. Davon 3,5 % = 542,50 € Messbetrag. Gewerbesteuer: 542,50 € × 400 % = 2.170 €. Die Einkommensteuer sinkt um bis zu 4 × 542,50 € = 2.170 €. Liegt der Hebesatz deiner Gemeinde höher, bleibt ein Teil der Gewerbesteuer als echte Mehrbelastung.

Liegt dein Gewerbeertrag unter 24.500 €, zahlst du keine Gewerbesteuer. Eine Gewerbeanmeldung kann trotzdem nötig sein.

Gewerbeanmeldung: wann und wie

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss das nach § 14 GewO gleichzeitig der zuständigen Behörde anzeigen, in der Regel dem Gewerbeamt deiner Stadt oder Gemeinde. Ob Prop Trading ein Gewerbe ist, hängt an derselben offenen Frage wie die Einkunftsart. Accountable hält eine Anmeldung „in den meisten Fällen“ für erforderlich, Qonto sagt „nicht zwingend“ und verweist auf die Gesamtumstände.

So läuft es ab, wenn du anmeldest (nach Qonto und Accountable):

  • Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt, oft auch online möglich
  • Das Gewerbeamt informiert Finanzamt und IHK. Du wirst Pflichtmitglied der IHK.
  • Das Finanzamt schickt dir den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Dort gibst du unter anderem die erwarteten Umsätze und Gewinne an und entscheidest dich für oder gegen die Kleinunternehmerregelung.
  • Danach bekommst du eine Steuernummer und ermittelst deinen Gewinn in der Regel per EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG).

Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung

Bei der Umsatzsteuer gibt es zwei Richtungen: Deine Leistung an die Prop Firm und die Challenge, die du bei der Prop Firm kaufst. Fast alle Prop Firms sitzen im Ausland. FTMO etwa sitzt in Prag (Tschechien, also in der EU), AquaFunded und BrightFunded nennen Gesellschaften in Dubai und Saint Lucia.

Deine Auszahlungen

Accountable sieht das Handeln für eine Prop Firm als Leistung an ein Unternehmen (B2B). Der Ort einer solchen Leistung liegt nach § 3a Abs. 2 UStG dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Bei einer Prop Firm in der EU schuldet nach dieser Sicht der Empfänger die Steuer in seinem Land (Reverse Charge), und Accountable verweist auf die Zusammenfassende Meldung. Bei einer Firma außerhalb der EU, etwa in den USA oder den Vereinigten Arabischen Emiraten, ist der Umsatz in Deutschland laut Accountable in der Regel nicht steuerbar. Ob diese Sicht zu deinem Vertrag passt, sollte dein Steuerberater prüfen.

Deine Challenge-Käufe

Bist du umsatzsteuerlich Unternehmer und kaufst eine Dienstleistung für dein Unternehmen bei einer ausländischen Firma, liegt der Leistungsort ebenfalls nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland. Dann schuldest du als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 UStG), regulär 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Das gilt laut Handelskammer Hamburg auch für Kleinunternehmer. Kleinunternehmer dürfen diese Steuer laut Lexware aber nicht als Vorsteuer abziehen, für sie wird sie damit zu echten Kosten. Ob der Kauf einer Challenge in deinem Fall eine solche Leistung „für das Unternehmen“ ist, hängt wieder an der offenen Einordnung oben.

Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)

Deine eigenen Umsätze bleiben umsatzsteuerfrei, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet. Accountable hält die Regelung für Prop Trader im internationalen Kontext für meist unpraktisch, weil die Prop Firms im Ausland sitzen und Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer dort ohnehin üblich sind. Verzichtest du auf die Regelung, bindet dich das mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Triff die Entscheidung deshalb mit deinem Steuerberater.

Betriebsausgaben: Challenge-Gebühren und mehr

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Bei Prop Tradern zählen dazu laut Accountable und Qonto vor allem:

  • Challenge-Gebühren und Reset- oder Aktivierungsgebühren
  • Trading-Software, Charting-Tools und Datenfeeds
  • Hardware wie Computer und Monitore
  • Weiterbildung und Fachliteratur
  • Kosten für Steuerberater

Sind deine Auszahlungen sonstige Einkünfte, ziehst du dieselben Kosten als Werbungskosten ab, mit der Verlustbeschränkung aus § 22 Nr. 3 EStG. Ein Punkt verdient Vorsicht: Ohne Gewinnerzielungsabsicht liegt kein Gewerbebetrieb vor (§ 15 Abs. 2 EStG). Track360 weist darauf hin, dass das Finanzamt diese Absicht bei wiederholt gescheiterten Challenges anzweifeln kann. Eine lückenlose Dokumentation hilft dir dann.

Manche Firmen erstatten die Challenge-Gebühr später. FTMO etwa stellt in Aussicht, sie mit der ersten Auszahlung über die ursprüngliche Zahlungsart zurückzuzahlen. Halte auch solche Erstattungen in deinen Unterlagen fest, damit Einnahmen und Ausgaben vollständig sind.

Belege: was du sammeln solltest

Die Abgabenordnung schreibt Aufbewahrungsfristen vor (§ 147 Abs. 3 AO): Bücher und Aufzeichnungen zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre, sonstige steuerlich relevante Unterlagen sechs Jahre. Lege für jede Prop Firm einen Ordner an mit:

  • Rechnungen und Zahlungsnachweisen jeder Challenge, auch der gescheiterten
  • Auszahlungsbestätigungen der Prop Firm und dem passenden Eingang auf deinem Konto (Betrag in Dollar und in Euro)
  • der Version der AGB, die bei deinem Kauf galt
  • Kontoauszügen, Kryptobelegen oder Auszügen von Zahlungsdienstleistern, über die das Geld kam

Ein eigenes Konto für Käufe und Auszahlungen macht die Zuordnung deutlich leichter.

FTMO und andere Firmen: Gibt es Unterschiede?

Steuerlich zählt deine Situation, nicht der Name der Firma. Zwei Dinge unterscheiden sich aber je nach Prop Firm:

  • Sitz der Firma. Er entscheidet bei der Umsatzsteuer, ob es um eine Leistung innerhalb der EU oder in ein Drittland geht. FTMO verkauft Challenges über die FTMO Evaluation Global s.r.o. und führt die FTMO-Konten über die FTMO Trading Global s.r.o., beide in Tschechien. Die Firmenangaben aller Prop Firms findest du in unseren Firmenbewertungen.
  • Währung und Zahlungsweg. FTMO berechnet Gebühren in Euro (2-Step mit 100K für 540 €), viele andere Firmen in Dollar. Auszahlungen kommen je nach Firma per Banküberweisung, Karte, Krypto oder über Dienstleister. Notiere für jede Auszahlung den Euro-Betrag, der tatsächlich ankam.

Wie Auszahlungen bei den einzelnen Firmen ablaufen, erklärt unser Ratgeber Auszahlungen bei Prop Firms.

Österreich: Prop Trading Steuern in Kürze

  • Einordnung. Die Grazer Kanzlei Enzinger Steuerberatung schreibt, dass Prop-Trading-Vergütungen im Normalfall nicht mit 27,5 % KESt, sondern mit dem normalen Einkommensteuertarif besteuert werden. Ob du als Dienstnehmer oder Selbständiger tätig bist, hänge vom Vertrag und den gelebten Umständen ab. Der Steuerblog Ultimum ordnet die Vergütung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein. Auch in Österreich ist die Frage also nicht einheitlich beantwortet.
  • Gewerbeberechtigung. Ob du eine Gewerbeberechtigung oder sogar eine Konzession der Finanzmarktaufsicht brauchst, lässt sich laut Enzinger nicht pauschal beantworten. Die Kanzlei empfiehlt, das mit der Gewerbebehörde oder der FMA abzustimmen.
  • Tarif 2026. Laut Unternehmensserviceportal des Finanzministeriums: bis 13.539 € 0 %, über 13.539 € bis 21.992 € 20 %, bis 36.458 € 30 %, bis 70.365 € 40 %, bis 104.859 € 48 %, bis 1.000.000 € 50 %, darüber 55 % (befristet bis 2029).
  • Kleinunternehmer. Umsatzsteuerfrei bleibt, wer 55.000 € Umsatz weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr überschreitet. Leistungen, die du per Reverse Charge empfängst, zählen nicht zu dieser Grenze. Einen Vorsteuerabzug gibt es als Kleinunternehmer nicht.

Schweiz: Prop Trading Steuern in Kürze

  • Kapitalgewinne. Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Privatvermögen, etwa Wertpapieren, sind in der Schweiz auf Bundes- und Kantonsebene steuerfrei (für den Bund: Art. 16 Abs. 3 DBG). Eine Prop-Auszahlung ist aber kein Gewinn aus dem Verkauf deines eigenen Vermögens, sondern eine Zahlung der Firma an dich. Eine Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) speziell zu Prop Firms haben wir nicht gefunden.
  • Selbständige Erwerbstätigkeit. Naheliegend ist eine Einordnung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG). Die ESTV wendet diese Kategorie an, wenn die allgemeinen Kriterien einer selbständigen Tätigkeit erfüllt sind. Für Prop Trading bestätigt hat sie das nach unserer Recherche nicht. Gilt deine Tätigkeit als selbständig, zahlst du zusätzlich Beiträge an AHV, IV und EO, wie im Merkblatt 2.02 beschrieben.
  • Kantone. Jeder der 26 Kantone hat sein eigenes Steuergesetz. Wie viel Steuer auf deine Auszahlung fällt, hängt deshalb stark vom Wohnort ab. Frag einen Steuerberater oder Treuhänder in deinem Kanton.

FAQ

Muss ich Auszahlungen einer Prop Firm versteuern?

Ja. In Deutschland zählen Prop-Firm-Auszahlungen zu deinem zu versteuernden Einkommen und werden mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert. Für 2026 bleibt ein Grundfreibetrag von 12.348 € steuerfrei, darüber steigt der Grenzsteuersatz ab 14 % bis auf 42 % und 45 %. Die Prop Firm behält keine Steuer ein, du gibst die Auszahlungen selbst in der Steuererklärung an.

Sind Prop-Trading-Gewinne Kapitalerträge?

In der Regel nicht. Die Abgeltungsteuer von 25 % gilt für Erträge aus eigenem Kapital. Beim Prop Trading handelst du auf einem Konto der Firma, meist simuliert, und bekommst eine Gewinnbeteiligung. Deshalb gelten weder die 25 % noch der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €.

Muss ich für Prop Trading ein Gewerbe anmelden?

Das ist nicht einheitlich geklärt. Wer regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht für Prop Firms handelt, erfüllt eher die Merkmale eines Gewerbes nach § 15 Abs. 2 EStG, und viele Ratgeber empfehlen dann eine Anmeldung. Bei gelegentlichen Auszahlungen halten einige Ratgeber auch sonstige Einkünfte ohne Gewerbe für möglich. Klär das vor der ersten Auszahlung mit einem Steuerberater.

Wie versteuere ich meine FTMO-Auszahlung?

Wie jede andere Prop-Firm-Auszahlung: als Einkommen zu deinem persönlichen Steuersatz, je nach Einordnung als gewerbliche oder sonstige Einkünfte. FTMO sitzt in Tschechien, also in der EU. Das spielt bei der Umsatzsteuer eine Rolle, nicht bei der Einkommensteuer. Bewahre FTMO-Rechnungen und Auszahlungsbelege mindestens acht Jahre auf.

Kann ich Challenge-Gebühren von der Steuer absetzen?

Ja, wenn deine Auszahlungen steuerpflichtige Einkünfte sind. Bei gewerblichen Einkünften sind Challenge-Gebühren Betriebsausgaben, bei sonstigen Einkünften Werbungskosten. Auch gescheiterte Challenges zählen dazu, solange du mit Gewinnerzielungsabsicht handelst. Sammle für jede Gebühr Rechnung und Zahlungsnachweis.

Gilt die Kleinunternehmerregelung beim Prop Trading?

Sie kann gelten, wenn dein Umsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet (§ 19 UStG). Sie befreit aber nur deine eigenen Umsätze. Kaufst du als Unternehmer Challenges bei einer ausländischen Firma, kannst du trotzdem Umsatzsteuer per Reverse Charge schulden, ohne sie als Vorsteuer abziehen zu dürfen.

Fazit

Prop-Firm-Auszahlungen sind steuerpflichtiges Einkommen, aber keine Kapitalerträge. Ob sie gewerbliche oder sonstige Einkünfte sind, ist in Deutschland 2026 nicht abschließend geklärt, und davon hängen Gewerbeanmeldung, Gewerbesteuer und die Verrechnung von Verlusten ab. Sammle von Anfang an alle Belege, lege einen Teil jeder Auszahlung zurück und lass deine Einordnung von einem Steuerberater prüfen, der sich mit Trading auskennt.

Das ist keine Steuerberatung. Dieser Ratgeber ersetzt weder eine Steuer- noch eine Rechtsberatung. Die genannten Regeln und Beträge gelten für das Steuerjahr 2026 und können sich ändern.

Quellen

Ab in die Praxis

So schneidet jede Firma bei diesen Regeln ab

Weitere Ratgeber